Der Bürgermeister wird um Auskünfte zu den folgenden Fragen gebeten:
1. Ist der Gemeindeverwaltung die Anzahl der Schottergärten in Kleinmachnow bekannt?
2. Werden die Eigentümer*innen von Schottergärten durch das Ordnungsamt darauf hingewiesen, dass eine derartige Gartengestaltung nach der Brandenburgischen Bauordnung unzulässig ist?
2.1 Wenn ja, seit wann?
3. Werden die Eigentümer*innen von Schottergärten durch die Verwaltung zum Rückbau aufgefordert?
3.1 Wenn ja, was passiert bei Zuwiderhandlung?
3.2 Wenn nein, warum nicht?
4. Werden die Kleinmachnower*innen über die bestehenden Vorschriften und die Gründe, die gegen diese ökologisch völlig wertlosen Gärten sprechen, informiert?
4.1 Wenn ja, wie?
Begründung
Schottergärten sind laut § 8 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) unzulässig, da sie den gesetzlichen Anforderungen an unbebaute Flächen nicht genügen:
(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
– wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
– zu begrünen oder zu bepflanzen,
soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.
Außerdem gilt das Gebot der Begrünung.
Antwort der Verwaltung
Zu 1.
Die Anzahl ist nicht bekannt und wird von der Verwaltung auch nicht erhoben. Bei Ortsbesichtigungen, überwiegend im Rahmen der Bearbeitung von Fällanträgen, konnte bisher auch nur eine sehr geringe Zahl von derart (teil-)versiegelten Gärten beobachtet werden, so dass akuter Handlungsbedarf nicht besteht.
Zu 2.
In bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten – hier: § 8 Abs. 1 BbgBO – ist nicht der Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung, sondern der Fachbereich Bauen/Wohnen zuständig.
Der Landkreis, Untere Bauaufsichtsbehörde, übernimmt in jede Baugenehmigung den folgenden, von der Gemeinde gewünschten Hinweis:
„Die nicht überbauten Flächen des Baugrundstücks sind wasseraufnahmefähig zu belassen bzw. herzustellen, zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen und im geltenden Bebauungsplan oder anderen Satzungen keine Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen getroffen werden.“
Die jeweilige Bauherrschaft ist damit von Beginn an über diese Anforderung informiert.
Zu 2.1
Der Hinweis ist seit mehr als zehn Jahren Bestandteil der Stellungnahme der Gemeinde bei bauordnungsrechtlichen Verfahren und wird so in die Baugenehmigungen übernommen.
Zu 3.
zu 3.1
Schotter wird bei der Bilanzierung der nach dem Bebauungsplan max. zulässigen Grundfläche (GR) mitgerechnet. Wenn sich im Zuge eines Anhörungsverfahrens herausgestellt hat, dass die Errichtung unzulässig ist (z.B. durch Überschreitung der insgesamt max. zulässigen Grundfläche) und auch sonst keine Abhilfe geschaffen werden kann, wird eine Beseitigung angeordnet.
Zu 3.2
Entfällt.
Zu 4.
In Beratungsgesprächen der Aufgabengebiete Stadtplanung/Bauordnung und Gemeindegrün wird auf die Nachteile solcher Gartengestaltungen aufmerksam gemacht. Die gesetzlichen Bestimmungen sind insbesondere der Bauherrschaft bekannt und für jedermann frei zugänglich/einsehbar.