Betreuungskosten für Kinder, die ihren Wohnsitz nicht in Kleinmachnow haben

Beschlussvorschlag

Das Rechnungsprüfungsamt wird gebeten Folgendes zu prüfen:

1. Hat die Gemeindeverwaltung im Jahr 2014 die Differenz zwischen Elternbeiträgen und realen Platzkosten den jeweiligen Wohnortkommunen der betreuten Kinder regelmäßig und ordnungsgemäß in Rechnung gestellt?

1.1 Wenn nein, wie hoch sind die Fehlbeträge, die nicht abgerechnet wurden?

2. Welche Kosten sind der Gemeinde Kleinmachnow durch ggf. fehlende Abrechnungen entstanden?

Begründung

Für Kinder, die ihren Wohnsitz nicht in Kleinmachnow haben, aber in Kleinmachnow betreut werden, muss zum Vertragsabschluss für die Kita- oder Hortbetreuung mit dem KITA-Verbund Kleinmachnow eine Kostenübernahme der Wohnortkommune vorgelegt werden. Ziel der Kostenübernahme ist es, die Differenz (Kostenausgleich) zwischen dem Elternbeitrag und den realen Platzkosten (ggf. abzüglich des institutionellen Zuschusses) der Wohnortkommune des Kindes in Rechnung zu stellen (§ 5 SGB VII i. V. m. § 16 Abs. 5 KitaG).

Die Beantwortung der schriftlichen Anfrage DS-Nr. 155/19 war leider unzureichend. Es wird in der Antwort deutlich, dass es Abrechnungsfehler gab, diese wurden jedoch nicht vollständig aufgelistet. Die Frage nach den Kosten, die Kleinmachnow durch die fehlerhafte Abrechnung entstanden sind, wurde NICHT beantwortet. Auch wenn der größte Teil, der nicht abgerechneten Kosten mittlerweile verjährt sein sollte, muss diesem weitreichenden Fehler genau nachgegangen werden, denn es ist davon auszugehen, dass Kleinmachnow dadurch ein Schaden in Millionenhöhe entstanden ist.

In der Antwort zur 1. Frage (DS-Nr. 155/19) wird zugegeben, dass die Gemeindeverwaltung nicht die vollständige Differenz zwischen den bereits erhaltenen Elternbeiträgen und den tatsächlichen Platzkosten den Heimatkommunen in Rechnung gestellt hat. Des Weiteren wird in der Antwort zur Frage 1.1 auf eine Rahmenvereinbarung hingewiesen, die die Ursache der fehlerhaften Abrechnung sein soll. Diese Rahmenvereinbarung wurde der Beantwortung jedoch nicht beigelegt. Außerdem wird in der Antwort auf Frage 2.1 deutlich, dass es keine Vereinbarung zur Abrechnung der Differenzkosten mit anderen Kommunen gibt.

DIE BESCHLUSSVORLAGE (DS-Nr. 057/20) WURDE EINSTIMMIG IM HAUPTAUSSCHUSS BESCHLOSSEN.

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